Zutrittskontrolle

Trennlinie

Zutrittskontrolle oder kurz gesagt:
Unbefugte haben keinen Zutritt

Hannover im Juni 2014 von Ulrike Hauser

Gesetztestext - Anlage zu § 9 Satz 1 Nr. 1

Das BDSG sagt: „Werden personenbezogene Daten automatisiert verarbeitet oder genutzt, ist die innerbehördliche oder innerbetriebliche Organisation so zu gestalten, dass sie den besonderen Anforderungen des Datenschutzes gerecht wird. Dabei sind insbesondere Maßnahmen zu treffen, die je nach der Art der zu schützenden personenbezogenen Daten oder Datenkategorien geeignet sind, …"

Um folgende Kontrollmaßnahmen handelt es sich dabei:

1. Zutrittskontrolle

2. Zugangskontrolle

3. Zugriffskontrolle

4. Weitergabekontrolle

5. Eingabekontrolle

6. Auftragskontrolle

7. Verfügbarkeitskontrolle

8. Trennungsgebot

Das BDSG formuliert die Zutrittskontrolle so: […] 1. Unbefugten den Zutritt zu Datenverarbeitungsanlagen, mit denen personenbezogene Daten verarbeitet oder genutzt werden, zu verwehren […]

 

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Bauliche Maßnahmen

Hier geht es also um bauliche Maßnahmen, die helfen können, das Gebäude sicherer gegen Angriffe von außen zu machen. Ein Wassergraben ist nicht mehr modern, dafür gibt es jetzt hohe Zäune, den Wachschutz inklusive Schäferhund oder Alarmanlagen mit jeglicher Art der Schließung, sei es der althergebrachte Bartschlüssel, das Touch Pad mit der Zahlenkombination oder der Fingerkuppen-Scanner. Soviel zur technischen Sicherung. Organisatorische Maßnahmen können das Führen eines Schlüsselbuches und die Begleitung von Besuchern in den eigenen Räumlichkeiten sein.

Wer sind Unbefugte?

Erklären wir es anders herum: Befugte sind alle Personen, die in Ihrem Auftrag handeln, d.h. durch Sie legitimiert wurden. Dies können Ihre eigenen Mitarbeiter, aber auch externe Dienstleister wie Ihr Reinigungspersonal sein.