Verbot mit Erlaubnisvorbehalt

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Was versteht man unter dem Verbot mit Erlaubnisvorbehalt?

Im Europäischen Wirtschaftsraum gilt für verantwortliche Stellen das Verbot mit Erlaubnisvorbehalt.

Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten sind nur zulässig, soweit dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift dies erlaubt oder anordnet oder der Betroffene eingewilligt hat. (§ 4 Abs. 1 BDSG)

 

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